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Deine Rechte beim Verbraucherkredit

Widerruf, vorzeitige Rückzahlung, gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung und die Zwei-Drittel-Regel für Werbezinsen – mit Fristen und Paragraf.

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Vier Rechte entscheiden darüber, was ein Kredit am Ende wirklich kostet. Alle vier stehen im Gesetz, alle vier sind bezifferbar — und keines davon steht im Zinsvergleich.

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Was hier steht

Dieser Bereich gibt die gesetzlichen Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensrecht wieder und nennt zu jeder Aussage die Norm. Wir zitieren das Gesetz, statt es zusammenzufassen, damit du die Angabe selbst nachlesen kannst. Das ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Streit mit einem Kreditgeber sind eine Verbraucherzentrale oder eine anwaltliche Beratung der richtige Weg.

  • Widerruf: 14 Tage — und der Beginn ist der Knackpunkt
  • Vorzeitige Rückzahlung: jederzeit, ganz oder teilweise
  • Vorfälligkeitsentschädigung: bei 1 Prozent gedeckelt
  • Werbezins: mindestens zwei Drittel müssen ihn erreichen
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Warum die Reihenfolge zählt

Die Rechte greifen in unterschiedlichen Momenten. Vor dem Abschluss hilft dir die Zwei-Drittel-Regel, ein Werbeversprechen einzuordnen. Direkt nach dem Abschluss zählt der Widerruf. Und während der Laufzeit entscheidet die vorzeitige Rückzahlung darüber, ob eine Umschuldung oder eine Sondertilgung sich lohnt. Wer alle vier kennt, rechnet anders — denn die Gesamtkosten eines Kredits stehen nicht fest, sobald man ihn jederzeit vorzeitig ablösen darf.

HÄUFIGE FRAGEN

Antworten auf häufige Fragen

Welche Rechte habe ich als Kreditnehmer?
Zentral sind vier: das Widerrufsrecht von 14 Tagen nach § 355 BGB, das Recht auf jederzeitige vorzeitige Rückzahlung nach § 500 Abs. 2 BGB, die anteilige Kostenermäßigung nach § 501 BGB und die Deckelung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 3 BGB. Hinzu kommt die Vorgabe des § 17 Abs. 4 PAngV, dass ein beworbenes Beispiel von mindestens zwei Dritteln der Verträge erreicht oder unterboten werden muss.
Kann ich einen Kredit jederzeit vorzeitig ablösen?
Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen ja: § 500 Abs. 2 Satz 1 BGB erlaubt die vorzeitige Erfüllung jederzeit, ganz oder teilweise. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit gebundenem Sollzins gilt das im Zeitraum der Zinsbindung nur bei berechtigtem Interesse.

AUSGEWÄHLTE QUELLEN

Bürgerliches Gesetzbuch § 355Bürgerliches Gesetzbuch § 500Bürgerliches Gesetzbuch § 502Preisangabenverordnung § 17