Der Kreditgeber darf bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung verlangen, aber nicht in beliebiger Höhe. § 502 BGB nennt zwei Obergrenzen und zwei Fälle, in denen der Anspruch vollständig entfällt.
Wann überhaupt eine Entschädigung anfällt
Nach § 502 Abs. 1 BGB kann der Darlehensgeber eine angemessene Entschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen — aber nur, wenn du zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldest. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen muss dieser gebundene Sollzinssatz zudem bei Vertragsabschluss vereinbart worden sein. Bei einem variablen Zinssatz greift der Anspruch dementsprechend nicht.
Zwei Obergrenzen, es gilt die niedrigere
Für Allgemein-Verbraucherdarlehen nennt § 502 Abs. 3 BGB zwei Beträge, die die Entschädigung jeweils nicht überschreiten darf. Erstens: 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags — oder 0,5 Prozent, wenn zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung nicht mehr als ein Jahr liegt. Zweitens: der Betrag der Sollzinsen, den du im Zeitraum zwischen vorzeitiger und vereinbarter Rückzahlung noch entrichtet hättest. Bei einer fast abgelaufenen Laufzeit ist diese zweite Grenze regelmäßig die schärfere.
- ✓1 Prozent des zurückgezahlten Betrags
- ✓0,5 Prozent bei höchstens einem Jahr Restlaufzeit
- ✓Nie mehr als die Sollzinsen dieses Zeitraums
- ✓Nur bei gebundenem Sollzinssatz
Zwei Fälle, in denen gar nichts anfällt
§ 502 Abs. 2 BGB schließt den Anspruch vollständig aus, wenn die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die aufgrund einer Verpflichtung im Darlehensvertrag zur Sicherung der Rückzahlung abgeschlossen wurde. Der zweite Ausschlussgrund ist der praktisch wichtigere: Der Anspruch entfällt auch, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit, über dein Kündigungsrecht oder über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Es lohnt sich also, genau diese drei Angaben nachzulesen, bevor man eine geforderte Entschädigung zahlt.