Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen kannst du jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen. Die Gesamtkosten ermäßigen sich dabei um die Zinsen und Kosten, die auf die verbleibende Laufzeit entfallen.
Das Recht selbst
§ 500 Abs. 2 Satz 1 BGB gibt dir das Recht, deine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. Du brauchst dafür keinen Grund und keine Zustimmung des Kreditgebers. Die Ausnahme betrifft das Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit gebundenem Sollzinssatz: Dort ist die vorzeitige Erfüllung im Zeitraum der Zinsbindung nur bei berechtigtem Interesse möglich. Für den klassischen Ratenkredit gilt diese Einschränkung nicht.
Die Kosten sinken anteilig mit
Nach § 501 Abs. 1 BGB ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit. Der Kredit wird durch die vorzeitige Ablösung also tatsächlich billiger, nicht nur kürzer. Das ist der Grund, warum die Gesamtkosten aus einem Angebot keine feste Größe sind. Wer damit rechnet, in zwei Jahren eine größere Summe zur Verfügung zu haben, sollte nicht nur über die volle Laufzeit vergleichen, sondern auch über die Laufzeit, die er tatsächlich plant.
- ✓Jederzeit, ganz oder teilweise
- ✓Kein Grund und keine Zustimmung nötig
- ✓Zinsen und Kosten der Restlaufzeit entfallen
- ✓Ausnahme: Immobiliardarlehen in der Zinsbindung
Was dagegen zu rechnen ist
Die Ablösung kann den Kreditgeber zu einer Vorfälligkeitsentschädigung berechtigen, wenn du zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldest. Diese Entschädigung ist bei Allgemein-Verbraucherdarlehen aber gesetzlich gedeckelt: auf 1 Prozent des zurückgezahlten Betrags, bei einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr auf 0,5 Prozent. Rechne deshalb beides gegeneinander: die eingesparten Zinsen der Restlaufzeit gegen die gedeckelte Entschädigung. Weil die Entschädigung die Sollzinsen dieses Zeitraums ohnehin nicht übersteigen darf, bleibt in der Regel ein Vorteil.