Der Widerruf braucht keine Begründung, und die rechtzeitige Absendung genügt. Entscheidend ist nicht die Länge der Frist, sondern ihr Beginn: Ohne Vertragsurkunde und vollständige Pflichtangaben läuft sie nicht los.
Frist, Form und Absendung
Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Darlehensgeber, aus der der Entschluss eindeutig hervorgehen muss; eine Begründung ist ausdrücklich nicht erforderlich. Für die Frist genügt die rechtzeitige Absendung — nicht der Zugang. Dokumentiere deshalb, wann du abgesendet hast, nicht nur, was du geschrieben hast.
- ✓14 Tage nach § 355 Abs. 2 BGB
- ✓Entschluss muss eindeutig hervorgehen
- ✓Keine Begründung erforderlich
- ✓Rechtzeitige Absendung genügt
Der Fristbeginn ist der eigentliche Punkt
Nach § 356b Abs. 1 BGB beginnt die Frist nicht, bevor dir der Darlehensgeber eine Vertragsurkunde, deinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift davon zur Verfügung gestellt hat. Das Datum der Unterschrift allein setzt sie also nicht in Gang. Fehlen bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, beginnt die Frist nach § 356b Abs. 2 BGB erst mit deren Nachholung — und beträgt dann einen Monat statt 14 Tagen. Die im selben Absatz geregelte absolute Grenze von zwölf Monaten und 14 Tagen betrifft ausdrücklich das Immobiliar-Verbraucherdarlehen, nicht den Ratenkredit.
Was der Widerruf praktisch bedeutet
Nach einem wirksamen Widerruf sind beide Seiten an ihre Vertragserklärungen nicht mehr gebunden, und die empfangenen Leistungen sind unverzüglich zurückzugewähren. Die Auszahlung geht also an den Kreditgeber zurück. Ob und in welcher Höhe für die Zeit bis zur Rückzahlung Zinsen anfallen, richtet sich nach den Rechtsfolgenvorschriften für Verbraucherdarlehen und den Angaben im Vertrag. Wenn es darauf ankommt, ist das der Punkt, an dem sich eine Beratung lohnt.