Der effektive Jahreszins drückt die Gesamtkosten eines Verbraucherdarlehens als jährlichen Prozentsatz aus. Vergleiche ihn nur bei gleichem Betrag und gleicher Laufzeit.
Was die Verordnung hineinrechnet
Nach § 16 Abs. 3 PAngV gehören in die Gesamtkosten die vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag anfallen und dem Darlehensgeber bekannt sind. Die Vorschrift benennt drei davon ausdrücklich: Vermittlungskosten, die Kosten eines spezifischen Kontos samt Zahlungsmittel, wenn dessen Führung Voraussetzung für das Darlehen ist, und die Kosten einer Immobilienbewertung, soweit sie für die Vergabe erforderlich ist.
- ✓Zinsen
- ✓Kosten der Kreditvermittlung
- ✓Pflichtkonto und zugehöriges Zahlungsmittel
- ✓Erforderliche Immobilienbewertung
Und was ausdrücklich draußen bleibt
§ 16 Abs. 4 PAngV zählt auf, was nicht in die Gesamtkosten einfließt. Zwei Punkte davon sind für den Vergleich entscheidend. Erstens die Kosten für Versicherungen und andere Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung für die Vergabe überhaupt oder zu den vorgesehenen Bedingungen sind — eine freiwillige Restschuldversicherung steht damit außerhalb des Effektivzinses. Zweitens die Kosten, die bei Nichterfüllung deiner Verpflichtungen anfallen, also Mahn- und Verzugskosten. Hinzu kommen Notarkosten, Grundbuchgebühren und Kosten, die beim Kauf ohnehin anfallen würden. Der Effektivzins ist deshalb eine sehr gute Vergleichszahl für den Kredit selbst — aber nicht automatisch für alles, was in derselben Unterschriftenmappe liegt.
- ✓Freiwillige Versicherungen und Zusatzleistungen
- ✓Mahn- und Verzugskosten
- ✓Notarkosten und Grundbuchgebühren
- ✓Kosten, die auch beim Barkauf anfielen
Die Annahme, auf der die Zahl beruht
Nach § 16 Abs. 2 PAngV wird bei der Berechnung unterstellt, dass der Vertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass beide Seiten ihren Verpflichtungen zu den vereinbarten Bedingungen und Terminen nachkommen. Der Effektivzins beschreibt also den planmäßigen Verlauf. Zahlst du vorzeitig zurück — wozu dich § 500 Abs. 2 BGB jederzeit berechtigt —, ermäßigen sich die Gesamtkosten nach § 501 Abs. 1 BGB um Zinsen und Kosten der verbleibenden Laufzeit, und der tatsächliche Verlauf weicht von der ausgewiesenen Zahl ab. Das ist kein Widerspruch, sondern der Unterschied zwischen einer normierten Vergleichskennzahl und deiner konkreten Rückzahlung.
Warum der Gesamtbetrag dazugehört
Der Effektivzins ist eine auf ein Jahr bezogene Prozentzahl. Er sagt nichts darüber, wie viele Euro am Ende zurückgezahlt werden — zwei Angebote mit identischem Effektivzins ergeben bei unterschiedlicher Laufzeit sehr verschiedene Gesamtbeträge. Lies deshalb beide Zahlen zusammen und vergleiche Angebote nur bei gleichem Betrag und gleicher Laufzeit. Alles andere vergleicht zwei verschiedene Verträge und nicht zwei Preise.