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Das repräsentative Beispiel und die Zwei-Drittel-Regel

Nicht der Ab-Zins ist der Maßstab, sondern das repräsentative Beispiel: Mindestens zwei Drittel der Verträge müssen es erreichen oder unterbieten.

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In jeder Kreditwerbung mit Zinsangaben steht ein repräsentatives Beispiel. Es ist die einzige Zahl mit einer gesetzlichen Bindung an die tatsächliche Vergabepraxis — und fast nie die Zahl, die groß gedruckt ist.

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Was die Regel verlangt

§ 17 Abs. 4 PAngV schreibt vor, dass die Pflichtangaben in einer Kreditwerbung mit einem Beispiel zu versehen sind. Bei der Auswahl dieses Beispiels muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass mindestens zwei Drittel der aufgrund der Werbung zustande kommenden Verträge zu diesem oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abgeschlossen werden. Das ist eine überprüfbare Aussage über die tatsächliche Vergabepraxis — anders als der Ab-Zins, der nur die günstigste Bonitätsstufe beschreibt und an keine Quote gebunden ist.

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Wie du beide Zahlen liest

Der beworbene Ab-Zins sagt dir, was im besten Fall möglich ist. Das repräsentative Beispiel sagt dir, was mindestens zwei Drittel tatsächlich bekommen haben oder besser. Für eine realistische Planung ist die zweite Zahl die relevante. Liegen beide weit auseinander, ist das kein Fehler in der Anzeige, sondern eine Information: Die Konditionen streuen stark, und deine persönliche Einstufung entscheidet mehr als die Wahl des Anbieters.

  • Ab-Zins: bester Fall, an keine Quote gebunden
  • Repräsentatives Beispiel: mindestens zwei Drittel
  • Große Spanne bedeutet starke Bonitätsabhängigkeit
  • Der Effektivzins muss mindestens so hervorgehoben sein wie jeder andere Zinssatz
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Was sonst in der Werbung stehen muss

§ 17 Abs. 2 PAngV verlangt klar, eindeutig und auffallend unter anderem den Nettodarlehensbetrag, den Sollzinssatz mit der Angabe, ob er fest oder variabel ist, Einzelheiten aller einbezogenen Kosten und den effektiven Jahreszins. Dabei ist der Effektivzins mindestens genauso hervorzuheben wie jeder andere Zinssatz. Nach Absatz 3 kommen, soweit zutreffend, der Gesamtbetrag, die Laufzeit sowie Höhe und Anzahl der Raten hinzu. Fehlt eines davon in einer Werbung mit Zinsangaben, sagt das etwas darüber, wie sorgfältig der Anbieter mit Pflichtangaben insgesamt umgeht.

HÄUFIGE FRAGEN

Antworten auf häufige Fragen

Was bedeutet „repräsentatives Beispiel" bei einem Kredit?
Es ist das Rechenbeispiel, das nach § 17 Abs. 4 PAngV zu den Pflichtangaben einer Kreditwerbung gehört. Der Werbende muss dabei von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass mindestens zwei Drittel der aufgrund der Werbung zustande kommenden Verträge zu diesem oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins geschlossen werden.
Warum bekomme ich nicht den beworbenen Ab-Zins?
Der Ab-Zins beschreibt die günstigste Bonitätsstufe und ist an keine Quote gebunden. Nur das repräsentative Beispiel muss von mindestens zwei Dritteln der Verträge erreicht oder unterboten werden. Eine große Spanne zwischen beiden Zahlen zeigt, wie stark die Konditionen von der persönlichen Einstufung abhängen.
Welche Angaben muss eine Kreditwerbung enthalten?
Nach § 17 Abs. 2 PAngV unter anderem Nettodarlehensbetrag, Sollzinssatz samt Angabe fest oder variabel, Einzelheiten aller einbezogenen Kosten und den effektiven Jahreszins, der mindestens genauso hervorzuheben ist wie jeder andere Zinssatz. Nach Absatz 3 kommen, soweit zutreffend, Gesamtbetrag, Laufzeit sowie Höhe und Anzahl der Raten hinzu.

AUSGEWÄHLTE QUELLEN

Preisangabenverordnung § 17Preisangabenverordnung § 16