Kreditgeber müssen die Kreditwürdigkeit prüfen und dürfen bei erheblichen Zweifeln nicht abschließen. Eine Absage ist deshalb zuerst eine Information über die Datenlage — und die kannst du prüfen.
Die Absage ist eine gesetzliche Pflicht
Nach § 505a Abs. 1 BGB muss der Darlehensgeber vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit prüfen. Er darf den Vertrag bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen nur schließen, wenn aus dieser Prüfung hervorgeht, dass keine erheblichen Zweifel an der vertragsgemäßen Rückzahlung bestehen. Eine Absage bedeutet also nicht, dass jemand dich für unzuverlässig hält, sondern dass die vorliegenden Daten diese Schwelle nicht erreicht haben. Das ist ein wichtiger Unterschied — denn Daten kann man prüfen und korrigieren.
Zuerst die eigene Datenlage ansehen
Bevor du weitere Anträge stellst, hole dir die Auskunft über die zu dir gespeicherten Daten. Nach Art. 15 DSGVO hast du gegenüber jeder Auskunftei ein Recht auf Auskunft, und eine Kopie der Daten ist unentgeltlich bereitzustellen. Veraltete, doppelte oder schlicht falsche Einträge kommen vor und lassen sich dort berichtigen oder löschen lassen. Achte außerdem darauf, ob eine Konditionsanfrage oder eine Kreditanfrage gestellt wurde: Nur die zweite wird bei Auskunfteien als Antrag vermerkt.
- ✓Auskunft nach Art. 15 DSGVO einholen
- ✓Falsche und veraltete Einträge korrigieren lassen
- ✓Konditionsanfrage statt Kreditanfrage stellen
- ✓Nicht in kurzer Folge mehrfach beantragen
Was am Antrag selbst geändert werden kann
Drei Stellschrauben wirken unmittelbar auf die Prüfung: ein niedrigerer Kreditbetrag, eine längere Laufzeit mit entsprechend niedrigerer Rate und das Ablösen einer bestehenden kleinen Verbindlichkeit, die monatlich mitgerechnet wird. Eine zweite kreditnehmende Person kann die Bewertung ebenfalls verändern — allerdings haftet sie dann in vollem Umfang mit. Das ist eine Entscheidung mit erheblichen Folgen für beide und keine Formalie, die man nebenbei mitunterschreibt.
Und wenn eine Zusage trotzdem falsch war
Der umgekehrte Fall ist ebenfalls geregelt. Verstößt ein Darlehensgeber gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung, ermäßigt sich nach § 505d Abs. 1 BGB der vereinbarte Sollzins auf einen im Gesetz näher bestimmten marktüblichen Zinssatz. Der Darlehensnehmer kann den Vertrag zudem jederzeit fristlos kündigen, und ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht dann nicht. Das zeigt, wie ernst das Gesetz die Prüfpflicht nimmt — und ist ein Grund mehr, eine Absage nicht als Bewertung deiner Person zu lesen. Wenn mehrere Verbindlichkeiten gleichzeitig drücken, ist die richtige nächste Adresse ohnehin keine weitere Anfrage, sondern eine kostenlose Schuldnerberatung.